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Markteintritt in Deutschland für ausländische Hersteller – erste Schritte

07. Juli 2026

Welche rechtlichen und organisatorischen Weichen Nicht-EU-Hersteller vor dem Vertrieb in Deutschland stellen müssen.

Deutschland ist als größter Binnenmarkt der EU für viele ausländische Hersteller das erste Ziel in Europa. Doch der Marktzugang folgt nicht dem Muster einzelner Ländermärkte, sondern den harmonisierten Regeln des EU-Binnenmarkts. Wer die zentralen Pflichten früh klärt, vermeidet Lieferstopps, Abmahnungen und teure Nacharbeit an bereits produzierter Ware.

Der Grundsatz: EU-Konformität vor dem ersten Verkauf

Ein Produkt darf in der EU erst dann in Verkehr gebracht – also erstmals auf dem Markt bereitgestellt – werden, wenn es alle einschlägigen EU-Anforderungen erfüllt. Für Hersteller aus Drittländern bedeutet das: Nicht die deutsche Grenze, sondern die europäische Rechtslage entscheidet über die Verkehrsfähigkeit. Der erste Schritt ist deshalb immer die Frage, welche EU-Vorschriften für das konkrete Produkt gelten.

Produktkategorie und anwendbare Richtlinien bestimmen

Zunächst ist zu klären, ob das Produkt unter eine harmonisierte EU-Regelung fällt. Typische Beispiele sind:

  • Maschinen, Elektro- und Elektronikgeräte, Funkanlagen, Spielzeug, persönliche Schutzausrüstung, Bauprodukte, Druckgeräte, Messgeräte – hier gilt in der Regel eine CE-Kennzeichnungspflicht.
  • Produkte ohne spezielle Harmonisierung unterliegen der allgemeinen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR).

Aus der Einordnung ergeben sich die konkreten Anforderungen an Sicherheit, Prüfung, Dokumentation und Kennzeichnung.

CE-Kennzeichnung und technische Dokumentation

Für die meisten Industrieprodukte ist die CE-Kennzeichnung der Schlüssel zum Markt. Sie ist eine Selbsterklärung des Herstellers, dass das Produkt die geltenden EU-Anforderungen erfüllt. Dazu gehören insbesondere:

  • eine Risikobeurteilung und die Einhaltung der zutreffenden Richtlinien bzw. harmonisierten Normen,
  • eine vollständige technische Dokumentation, die über den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum vorgehalten werden muss,
  • eine unterzeichnete EU-Konformitätserklärung,
  • bei bestimmten Produkten die Einbindung einer benannten Stelle (Notified Body).

Wichtig: Die CE-Kennzeichnung ist kein Prüfsiegel und wird nicht behördlich vergeben, sondern liegt in der Verantwortung des Herstellers – bei falscher Anbringung drohen Vertriebsverbot und Bußgelder.

Ein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU ist Pflicht

Für Hersteller ohne Niederlassung in der EU ist dies der oft unterschätzte Schritt. Nach der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 (Artikel 4, seit 16. Juli 2021 vollständig wirksam) dürfen viele CE-pflichtige Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt. Dieser fungiert als Ansprechpartner für die Marktüberwachungsbehörden, hält die Konformitätsunterlagen bereit und kann bei Risiken Maßnahmen einleiten. Sein Name und seine Kontaktadresse müssen auf dem Produkt, der Verpackung oder einem Begleitdokument angegeben werden.

Diese Rolle kann übernehmen: ein EU-Importeur, ein per schriftlichem Auftrag benannter Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister mit EU-Sitz. Ohne einen solchen Akteur ist ein Direktvertrieb an Endkunden in der EU nicht zulässig.

GPSR: verantwortliche Person auch für nicht-harmonisierte Produkte

Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR, Verordnung (EU) 2023/988) gilt seit dem 13. Dezember 2024. Auch sie verlangt für Verbraucherprodukte aus Drittländern eine in der EU ansässige verantwortliche Person, deren Angaben im Angebot und am Produkt genannt werden müssen. Fehlende Hersteller-, Importeur- oder RP-Angaben und unvollständige deutschsprachige Anleitungen zählen 2025 zu den häufigsten Beanstandungen im Onlinehandel.

Registrierungs- und Rücknahmepflichten in Deutschland

Neben der Produktkonformität greifen in Deutschland umweltrechtliche Registrierungspflichten, die vor dem ersten Verkauf erfüllt sein müssen:

  • Verpackungsgesetz (VerpackG): Registrierung im Verpackungsregister LUCID und Systembeteiligung für verkaufsfähige Verpackungen.
  • Elektrogesetz (ElektroG): Registrierung bei der stiftung ear vor dem Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten; ausländische Hersteller benötigen hierfür einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland.
  • Batteriegesetz und weitere Rücknahmepflichten je nach Produkt.

Hinzu kommen Kennzeichnung und Anleitungen in deutscher Sprache sowie – je nach Branche – lebensmittel-, chemikalien- oder medizinprodukterechtliche Vorgaben.

Managementsysteme als tragfähige Basis

Formale Konformität ist die eine Seite, ihre dauerhafte Sicherstellung die andere. Ein funktionierendes Qualitätsmanagement (z. B. nach ISO 9001:2015) hilft, technische Dokumentation, Lieferantennachweise, Konformitätsunterlagen und Reklamationswege systematisch zu beherrschen. Für Behörden und Handelspartner ist ein belastbares QM-System zugleich ein Vertrauenssignal – und es erleichtert spätere Audits und Zertifizierungen.

Wie der VQB unterstützt

Der VQB begleitet ausländische Hersteller und ihre deutschen Partner praxisnah beim strukturierten Markteintritt: von der Einordnung der Produktpflichten und dem Aufbau der technischen Dokumentation über die Klärung der Wirtschaftsakteur- und GPSR-Rollen bis zur Registrierung nach VerpackG und ElektroG. Als gemeinnütziger Partner unterstützen wir zudem beim Aufbau eines passenden Qualitätsmanagementsystems und bei der Vorbereitung auf die Zertifizierung – damit Konformität nicht einmalig, sondern dauerhaft gesichert ist.

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