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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Pflichten, aktueller Stand und was auf KMU zukommt

Was das LkSG heute verlangt, wie die Omnibus-Reform und die EU-Richtlinie CSDDD den Rahmen verändern und warum auch kleinere Unternehmen betroffen sind.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen, Menschenrechte und Umweltstandards entlang ihrer Lieferketten zu achten. Seit seinem Inkrafttreten hat sich der rechtliche Rahmen mehrfach verändert – zuletzt durch die EU-weite Reform, die das deutsche Gesetz mittelfristig ablösen wird. Für viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stellt sich damit die Frage, welche Anforderungen aktuell gelten und wie sie sich sinnvoll vorbereiten.

Was das LkSG regelt

Das LkSG ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Es verlangt von den erfassten Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrer Lieferkette zu erkennen, zu verhindern oder zu minimieren. Adressiert werden dabei sowohl der eigene Geschäftsbereich als auch unmittelbare Zulieferer; mittelbaren Zulieferern muss anlassbezogen nachgegangen werden, etwa bei konkreten Hinweisen auf Verstöße.

Zu den geschützten Rechtspositionen gehören unter anderem das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, der Schutz vor Diskriminierung, angemessene Arbeitssicherheit sowie umweltbezogene Pflichten. Die zentralen Sorgfaltspflichten sind gesetzlich klar umrissen:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Benennung einer verantwortlichen Person
  • Regelmäßige und anlassbezogene Risikoanalyse
  • Verankerung einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen im eigenen Bereich und bei Zulieferern
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Dokumentation der ergriffenen Maßnahmen

Für wen das Gesetz gilt

Das LkSG erfasst Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl. Zum Start galt die Schwelle von 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; seit dem 1. Januar 2024 ist sie auf 1.000 Beschäftigte abgesenkt. Kleinere Unternehmen fallen damit formal nicht unmittelbar unter das Gesetz.

Dennoch sind viele KMU mittelbar betroffen. Als Zulieferer erhalten sie von ihren großen Kunden zunehmend Anforderungen weitergereicht – etwa Verhaltenskodizes, Selbstauskünfte, Nachweise zu Arbeitsbedingungen oder Umweltstandards. Wer diese Erwartungen belegbar erfüllt, sichert seine Position in der Lieferkette und verschafft sich einen Wettbewerbsvorteil.

Aktueller Stand 2026: entschlackte Pflichten

Der Vollzug des LkSG wurde spürbar gelockert. Die zuvor jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist entfallen – das BAFA prüft bereits seit Herbst 2025 keine Berichte mehr ein. Auch Bußgelder werden nur noch bei besonders schwerwiegenden Verstößen verhängt.

Wichtig ist die Unterscheidung: Weggefallen sind vor allem die formalen Berichts- und Nachweiselemente. Die materiellen Sorgfaltspflichten – Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren und Dokumentation – bestehen weiterhin fort. Betroffene Unternehmen müssen ihre Prozesse also aufrechterhalten, auch wenn die Berichterstattung an das BAFA entfällt.

Der Übergang zur EU-Richtlinie CSDDD

Auf europäischer Ebene regelt die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) die unternehmerischen Sorgfaltspflichten künftig einheitlich. Sie wurde durch das erste Omnibus-Paket der EU-Kommission überarbeitet und im Umfang deutlich verschlankt. Die geänderte Richtlinie wurde im Februar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Nach der Reform richtet sich die CSDDD an sehr große Unternehmen – vorgesehen sind Schwellen von rund 5.000 Beschäftigten und etwa 1,5 Milliarden Euro Umsatz, mit späterer Ausweitung auf weitere Größenklassen. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen; für die betroffenen Unternehmen greifen die Pflichten gestaffelt ab 2029. Deutschland plant, das LkSG in diesem Zuge durch ein neues Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung zu ersetzen.

Für die Praxis bedeutet das eine Phase des Übergangs: Das LkSG gilt vorerst weiter, während sich der künftige EU-Rahmen konkretisiert. Wer bereits solide Prozesse aufgebaut hat, ist für beide Regelwerke gut aufgestellt.

Praktischer Nutzen über die Pflicht hinaus

Ein funktionierendes Lieferketten-Sorgfaltssystem ist mehr als Bürokratie. Es schafft Transparenz über Bezugsquellen, reduziert Ausfall- und Reputationsrisiken und lässt sich gut mit bestehenden Managementsystemen verbinden – etwa nach ISO 9001 (Qualität), ISO 14001 (Umwelt) oder ISO 45001 (Arbeitssicherheit). Der prozessorientierte Ansatz dieser Normen bietet eine natürliche Grundlage für Risikoanalyse, Steuerung und kontinuierliche Verbesserung.

Wie der VQB unterstützt

Der VQB begleitet KMU dabei, Sorgfaltspflichten praxisnah und ohne unnötigen Aufwand umzusetzen. Wir helfen Ihnen, eine schlanke Risikoanalyse aufzubauen, Lieferantenanforderungen strukturiert zu beantworten und die Themen in Ihr bestehendes Managementsystem zu integrieren. So erfüllen Sie die Erwartungen Ihrer Kunden nachweisbar – und sind auf den kommenden EU-Rahmen vorbereitet.

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